Steuern in Dubai für Unternehmen 2026

Müssen in Dubai Steuern gezahlt werden?
In Dubai und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) gibt es für Privatpersonen grundsätzlich keine Einkommenssteuer. Einkünfte wie Gehälter, Renten, Mieteinnahmen sowie Kapitalerträge unterliegen für in den VAE steuerlich ansässige Personen keiner Einkommensteuer. Eine klassische Vermögenssteuer existiert ebenfalls nicht.
Für Unternehmen gelten hingegen seit 2023 neue steuerliche Rahmenbedingungen. Ansässige Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen der Körperschaftsteuer unterliegen, zudem fällt in den VAE eine Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen an. Damit hat sich das steuerliche Umfeld in Dubai in den letzten Jahren strukturell weiterentwickelt.
Ungeachtet dieser Anpassungen gilt Dubai weiterhin als internationaler Wirtschaftsstandort mit klar definierten, transparenten und unternehmensfreundlichen steuerlichen Rahmenbedingungen. Auch nach Einführung der neuen Regelungen bietet das Emirat planbare Voraussetzungen für unternehmerische Tätigkeit sowie international ausgerichtete Geschäftsmodelle.
Welche steuerlichen Pflichten im konkreten Fall entstehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der individuellen Ausgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit und der persönlichen Situation ab. Die relevanten Regelungen und Abgrenzungen werden im weiteren Verlauf dieses Beitrags ausführlich erläutert.
Welche Steuern gibt es in Dubai?
Einkommensteuer
In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird für steuerlich in den VAE ansässige Privatpersonen keine Einkommensteuer erhoben. Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit, wie Gehälter, Honorare oder Boni, unterliegen in den VAE keiner Einkommensteuer.
Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT)
Seit 2018 wird in den VAE auf die meisten Waren und Dienstleistungen eine Mehrwertsteuer in Höhe von 5 % erhoben. Endverbraucher zahlen diese Steuer beim Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 375.000 AED sind verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren und diese abzuführen.
Bei einem Umsatz zwischen 187.500 AED und 375.000 AED besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine Registrierungspflicht. Mehrwertsteuer ist ausschließlich von Unternehmen auszuweisen, die für die Mehrwertsteuer registriert sind.
Für bestimmte grenzüberschreitende Leistungen kann ein Mehrwertsteuersatz von 0 % zur Anwendung kommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Gesundheit, sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen oder unterliegen besonderen Regelungen.
Körperschaftsteuer (Corporate Tax, CT)
Seit dem 1. Juni 2023 gilt in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Körperschaftsteuer in Höhe von 9 % auf steuerpflichtige Gewinne oberhalb von 375.000 AED. Diese Regelung betrifft grundsätzlich in den VAE ansässige Unternehmen.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei qualifiziertem Einkommen in Freezones oder im Rahmen von Erleichterungsregelungen, kann ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung kommen.
Personalkosten, einschließlich Geschäftsführergehältern, können – sofern sie fremdüblich ausgestaltet sind – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. In den VAE wird auf persönliches Einkommen derzeit keine Einkommensteuer erhoben.
Vermögensteuer
In den Vereinigten Arabischen Emiraten existiert keine Vermögensteuer. Ebenso werden derzeit keine Erb- oder Schenkungsteuern erhoben. Für Privatpersonen fallen daher keine direkten Steuern auf Vermögensübertragungen oder private Vermögenswerte an.
Grundsteuer
In den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es keine klassische Grundsteuer im Sinne einer jährlichen Immobilienbesteuerung. Stattdessen fällt in Dubai eine kommunale Gebühr in Höhe von 5 % des jährlichen Mietwerts einer Immobilie an. Diese Abgabe dient der Finanzierung kommunaler Leistungen und wird in der Praxis häufig über die Nebenkosten abgerechnet.
Sonderverbrauchsteuer (Excise Tax)
Die Sonderverbrauchsteuer ist eine indirekte Steuer in den VAE, die auf ausgewählte Produktgruppen erhoben wird. Sie betrifft Waren, die aus regulatorischer Sicht als gesundheitsrelevant eingestuft werden. Ziel dieser Steuer ist es, den Konsum bestimmter Produkte zu regulieren.
Die Sonderverbrauchsteuer in Dubai gilt für die folgenden Produkte:
- Tabakwaren: 100 % Steuer
- E-Zigaretten und Zubehör: 100 % Steuer
- Energy-Drinks: 100 % Steuer
- Gesüßte Getränke: 50 % Steuer
- Kohlensäurehaltige Getränke: 50 % Steuer (ausgenommen sind kohlensäurehaltiges Wasser und Getränke ohne Zuckerzusatz)
Kfz-Steuer
In den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es keine klassische Kfz-Steuer auf Fahrzeuge. Stattdessen fallen einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung, der regelmäßigen Verlängerung der Registrierung sowie der verpflichtenden Kfz-Versicherung an.
Beim Import von Fahrzeugen aus dem Ausland können zusätzlich Zollgebühren und Einfuhrabgaben anfallen.
Ergänzend betreibt Dubai mit „Salik“ ein elektronisches Mautsystem. Fahrzeuge werden automatisch erfasst, sobald sie eine Mautstelle passieren. Die Gebühr pro Durchfahrt beträgt derzeit 4 AED und wird direkt vom hinterlegten Salik-Konto abgebucht.
Wer fällt in Dubai unter die Steuerpflicht?
In den Vereinigten Arabischen Emiraten unterliegen grundsätzlich alle Unternehmen der Körperschaftsteuer, die dort steuerlich ansässig sind oder in den VAE wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Dazu zählen Gesellschaften, die nach dem Recht der VAE gegründet wurden oder deren Geschäftsleitung bzw. operative Tätigkeit im Land angesiedelt ist.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Steuerpflicht entsteht, hängt unter anderem von der Art der Geschäftstätigkeit, der steuerlichen Ansässigkeit, der Höhe des Gewinns sowie von möglichen Sonderregelungen ab. Nicht jede registrierte Gesellschaft ist automatisch steuerpflichtig, da bestimmte Einkünfte oder Unternehmensformen von Ausnahmen oder Begünstigungen erfasst sein können.
Steuerliche Ausnahmen in den VAE
Das Körperschaftsteuergesetz sieht spezifische Ausnahmen für bestimmte Organisationen und Einrichtungen vor. Unter definierten Voraussetzungen können unter anderem folgende Gruppen von der Körperschaftsteuer ausgenommen sein:
- Unternehmen der natürlichen Ressourcengewinnung
- staatliche Einrichtungen und staatlich kontrollierte Organisationen
- anerkannte wohltätige Organisationen
- Renten-und Sozialversicherungseinrichtungen
- qualifizierte Investmentfonds
Die Anwendung dieser Ausnahmen ist an klare gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und erfolgt nicht automatisch. Eine individuelle Prüfung der jeweiligen Unternehmensstruktur ist daher erforderlich.
Welche Steuern fallen in Dubai für Firmen an?
Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten können seit Einführung der Körperschaftsteuer grundsätzlich der Corporate Tax unterliegen. Der Regelsteuersatz beträgt 9 % und greift auf steuerpflichtige Gewinne oberhalb von 375.000 AED pro Geschäftsjahr. Gewinne bis zu dieser Schwelle unterliegen keiner Körperschaftsteuer. Ob und in welchem Umfang eine Steuerpflicht entsteht, hängt von der Unternehmensstruktur, der Art der Einkünfte sowie möglichen Sonderregelungen ab.
Zusätzlich fällt in den VAE eine Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT) in Höhe von 5 % auf steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb der VAE an, sofern das Unternehmen umsatzsteuerlich registriert ist. Für bestimmte grenzüberschreitende Leistungen und Exportumsätze kann unter definierten Voraussetzungen der Nullsteuersatz (0 %) zur Anwendung kommen. Auch in diesen Fällen besteht weiterhin eine ordnungsgemäße Deklarations- und Dokumentationspflicht.
Befreiung von der Mehrwertsteuer in den VAE
Das Mehrwertsteuergesetz der VAE sieht für bestimmte Waren und Dienstleistungen Sonderregelungen vor. Einige Leistungen unterliegen dem Nullsteuersatz, andere sind vollständig von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Dazu zählen unter anderem ausgewählte Bildungs- und Gesundheitsleistungen. Die genaue steuerliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Leistungsart und den gesetzlichen Vorgaben.
Unternehmen in den Freihandelszonen der VAE unterliegen grundsätzlich denselben Mehrwertsteuerregelungen wie Mainland-Unternehmen. Je nach Art der Geschäftstätigkeit, Leistungsbeziehung und Leistungsort können jedoch Nullsteuersätze oder spezielle Regelungen für internationale Transaktionen zur Anwendung kommen. Eine pauschale Mehrwertsteuerbefreiung allein aufgrund der Freezone-Struktur besteht nicht.
Was ist die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer der VAE?
Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn eines Unternehmens. Ausgangspunkt ist in der Regel das handelsrechtliche Jahresergebnis, das gemäß den geltenden steuerlichen Vorschriften angepasst wird.
Der Körperschaftsteuer unterliegt ausschließlich der Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der den gesetzlichen Schwellenwert von 375.000 AED pro Geschäftsjahr übersteigt. Gewinne bis zu dieser Grenze unterliegen keiner Körperschaftsteuer.
Zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage werden die betrieblichen Einnahmen den steuerlich zulässigen Betriebsausgaben gegenübergestellt. Hierzu zählen unter anderem laufende Betriebskosten, geschäftsbezogene Aufwendungen sowie Abschreibungen, soweit diese nach dem Körperschaftsteuergesetz der VAE anerkannt sind. Welche Einkünfte im Einzelfall steuerlich zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der konkreten Unternehmensstruktur und der Art der Geschäftstätigkeit.
Wie unterliegen nicht in den VAE ansässige juristische Personen der Körperschaftsteuer?
Juristische Personen, die nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten steuerlich ansässig sind, unterliegen der Körperschaftsteuer ausschließlich auf Einkünfte mit wirtschaftlichem Bezug zu den VAE. Eine Besteuerung erfolgt dabei insbesondere in den folgenden Fällen:
- Einkünfte, die einer dauerhaften Betriebsstätte oder Geschäftsniederlassung in den VAE zuzuordnen sind
- Einkünfte aus geschäftlichen Aktivitäten, die tatsächlich in den VAE ausgeübt werden
- Einkünfte aus Vermögenswerten, die sich in den VAE befinden
- Einkünfte aus Rechten oder immateriellen Vermögenswerten, die für wirtschaftliche Zwecke innerhalb der VAE genutzt werden
Für bestimmte Zahlungen, die von in den VAE ansässigen Unternehmen an nicht ansässige juristische Personen geleistet werden und als Einkünfte aus den VAE gelten, sieht das Körperschaftsteuergesetz derzeit eine Quellensteuer in Höhe von 0 % vor. Die Anwendung dieser Regelung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung.
Unterliegen natürliche Personen der Körperschaftsteuer der VAE?
Natürliche Personen können in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter bestimmten Voraussetzungen der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn sie aus geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten im Sinne des Corporate Tax Law einen Jahresumsatz von mehr als 1 Million AED erzielen. Dabei ist es unerheblich, welche Staatsangehörigkeit besteht oder ob ein Aufenthaltsstatus in den VAE vorliegt. Werden mehrere geschäftliche Aktivitäten oder Unternehmen betrieben, werden die entsprechenden Umsätze zusammengerechnet, um zu prüfen, ob der Schwellenwert überschritten wird.
Nicht unter die Körperschaftsteuer fallen hingegen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht aus einer geschäftlichen Tätigkeit stammen. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Anstellungsverhältnissen, private Kapitalerträge, Dividenden sowie Erträge aus der privaten Vermietung und Verpachtung von Immobilien, sofern diese nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden. Diese Einkünfte unterliegen in den VAE nicht der Körperschaftsteuer.
Natürliche Personen, die als Freelancer, Einzelunternehmer oder Selbständige tätig sind und Einkünfte aus geschäftlichen Leistungen wie dem Verkauf von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen, Beratungsleistungen oder Lizenzvergaben erzielen, fallen unter die Körperschaftsteuer, sobald der relevante Umsatzschwellenwert von 1 Million AED überschritten wird. In diesen Fällen unterliegen die entsprechenden Gewinne den allgemeinen Regelungen der Körperschaftsteuer.
Gibt es eine Einkommensteuer für Privatpersonen in Dubai?
In Dubai und den übrigen Vereinigten Arabischen Emiraten wird für Privatpersonen keine Einkommensteuer erhoben. Persönliche Einkünfte unterliegen damit in den VAE grundsätzlich keiner Einkommensteuer. Dazu zählen unter anderem Gehälter, Renten, Mieteinnahmen sowie private Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Auch private Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen, Aktien oder ETFs fallen nicht unter eine Einkommensteuer in den VAE.
Diese steuerliche Behandlung bezieht sich auf persönliche Einkünfte natürlicher Personen. Einkünfte aus unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeiten sind hiervon abzugrenzen und können unter bestimmten Voraussetzungen der Körperschaftsteuer unterliegen.
Maßgeblich für die einkommensteuerliche Behandlung ist die steuerliche Ansässigkeit in den VAE. Für Einkünfte, die außerhalb der VAE erzielt werden, können dennoch steuerliche Verpflichtungen im jeweiligen Herkunftsland entstehen, insbesondere wenn dort weiterhin eine Steueransässigkeit besteht oder nationale Besteuerungsrechte greifen.
Welche Steuern fallen für Mainland- und Freezone-Firmen in Dubai an?
In Dubai und den gesamten VAE besteht seit Juni 2023 eine Körperschaftsteuer, die grundsätzlich sowohl für Unternehmen im Mainland als auch in den Freihandelszonen (Freezones) gilt. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich dabei je nach Unternehmensform und Art der erzielten Einkünfte.
Körperschaftsteuer für Mainland-Firmen
- Steuersatz: Für Mainland-Unternehmen beträgt der Körperschaftsteuersatz 9 % auf den steuerpflichtigen Nettogewinn pro Wirtschaftsjahr.
- Freibetrag: Gewinne bis zu 375.000 AED pro Jahr unterliegen nicht der Körperschaftsteuer.
- Anwendung: Die Körperschaftsteuer gilt für alle im Mainland registrierten Unternehmen auf ihre steuerpflichtigen Einkünfte, unabhängig davon, ob diese aus lokalen oder internationalen Geschäftstätigkeiten stammen.
Körperschaftsteuer für Freezone-Firmen
- Steuersatz: Für Firmen in den Freihandelszonen Dubais gilt ein Körperschaftsteuersatz von 9 % auf steuerpflichtige Gewinne oberhalb von 375.000 AED.
- Qualifying Free Zone Person (QFZP): Erfüllt ein Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen und wird als Qualifying Free Zone Person eingestuft, kann auf qualifiziertes Einkommen ein Körperschaftsteuersatz von 0 % angewendet werden.
- Nicht qualifiziertes Einkommen: Einkünfte, die nicht als qualifiziertes Einkommen gelten, unterliegen auch bei QFZP-Gesellschaften dem regulären Körperschaftsteuersatz von 9 %.
Bei Fragen zur Auswanderung nach Dubai oder zur Firmengründung in den VAE unterstützt das Team von HeyDubai bei der Prüfung der aktuellen gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben. Gerne wird erläutert, welche Möglichkeiten bestehen und ob das geplante Vorhaben unter die geltenden Regelungen fällt.
Welche Voraussetzungen gelten für den Status als Qualifying Free Zone Person (QFZP)?

Als Qualifying Free Zone Person (QFZP) gelten Unternehmen, die in einer Freihandelszone der Vereinigten Arabischen Emirate ansässig sind und sämtliche gesetzlich definierten Voraussetzungen des Körperschaftsteuersystems erfüllen. Bei Vorliegen dieser Bedingungen kann auf qualifiziertes Einkommen ein Körperschaftsteuersatz von 0 % angewendet werden.
Zu den maßgeblichen Anforderungen zählen:
- Ansässigkeit in einer Freihandelszone: Das Unternehmen muss in einer der anerkannten Freihandelszonen der VAE registriert und dort steuerlich ansässig sein.
- Angemessene wirtschaftliche Substanz in den VAE: Es ist nachzuweisen, dass eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz besteht. Dazu gehören angemessene Vermögenswerte, eine ausreichende Anzahl qualifizierter Vollzeitmitarbeiter sowie betriebliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den ausgeübten Geschäftstätigkeiten stehen.
- Kein Verzicht auf die Freezone-Regelung: Das Unternehmen darf nicht freiwillig optiert haben, dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 9 % zu unterliegen.
- Erzielung von qualifiziertem Einkommen: Die erzielten Einkünfte müssen den gesetzlichen Kriterien für sogenanntes „Qualifying Income“ entsprechen. Diese Voraussetzungen werden durch einschlägige Kabinetts- und Ministerialbeschlüsse konkretisiert.
- Einhaltung der Transferpreisvorschriften: QFZPs sind verpflichtet, den Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten und die erforderliche Transferpreis-Dokumentation vorzulegen. Zusätzlich müssen geprüfte Jahresabschlüsse erstellt werden.
- Einhaltung der De-minimis-Grenze: Nicht-qualifizierendes Einkommen darf maximal 5 % der Gesamteinnahmen oder 5 Mio. AED betragen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Folgen bei Nichterfüllung
Wird auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verliert das Unternehmen den QFZP-Status. In diesem Fall ist eine Anwendung der steuerlichen Begünstigung für einen Zeitraum von fünf Steuerjahren ausgeschlossen.
Welche Einkünfte gelten als Qualifying Income?
Das qualifizierende Einkommen einer Qualifying Free Zone Person umfasst folgende Einkünfte:
- Einkünfte aus Transaktionen mit anderen Freezone-Unternehmen: Einnahmen aus Geschäftsbeziehungen mit anderen Freihandelszonen-Personen gelten als qualifizierend, sofern sie nicht aus sogenannten ausgeschlossenen Aktivitäten stammen.
- Einkünfte aus Transaktionen mit Nicht-Freezone-Personen: Einnahmen aus Geschäften mit Unternehmen außerhalb der Freihandelszonen können als qualifizierend gelten, wenn sie im Rahmen ausdrücklich definierter qualifizierter Aktivitäten erzielt werden und keine ausgeschlossenen Tätigkeiten betreffen.
- Einkünfte aus qualifiziertem geistigem Eigentum: Erträge aus dem Halten, der Nutzung oder der Verwertung von qualifiziertem geistigem Eigentum, wie etwa Patenten oder Software, können als Qualifying Income eingestuft werden, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Sonstige Einkünfte innerhalb der De-minimis-Grenze: Weitere Einkünfte können ebenfalls als qualifizierend behandelt werden, sofern der Anteil nicht-qualifizierender Einkünfte die gesetzlich vorgesehene De-minimis-Grenze von 5 % der Gesamteinnahmen oder 5 Mio. AED nicht überschreitet.
Ausgeschlossene Aktivitäten im Rahmen des Qualifying Income
Bestimmte Tätigkeiten sind ausdrücklich vom Qualifying Income ausgeschlossen. Einkünfte aus diesen Aktivitäten unterliegen grundsätzlich der regulären Körperschaftsteuer und können nicht mit dem 0 %-Steuersatz für Qualifying Free Zone Persons begünstigt werden.
Zu den ausgeschlossenen Aktivitäten zählen insbesondere:
- Transaktionen mit natürlichen Personen
- Regulierte Bank-, Finanz-, Leasing- und Versicherungstätigkeiten
- Eigentum, Nutzung oder Verwertung von Grundbesitz
Einkünfte aus diesen Tätigkeiten gelten unabhängig von der Unternehmensform oder dem Sitz in einer Freihandelszone nicht als qualifizierend.
Qualifizierende Aktivitäten für das Qualifying Income
Als qualifizierte Aktivitäten gelten Tätigkeiten, deren Einkünfte bei Erfüllung aller Voraussetzungen als Qualifying Income eingestuft werden können. Dazu zählen unter anderem:
- Herstellung oder Verarbeitung von Waren oder Materialien
- Handel mit qualifizierten Rohstoffen
- Halten von Aktien und anderen Wertpapieren zu Anlagezwecken
- Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Schiffen
- Geregelte Rückversicherung, Fondsverwaltung, Vermögensverwaltung und Investmentmanagement
- Dienstleistungen für Hauptsitze, Finanzverwaltung sowie konzerninterne Finanzierung
- Finanzierung und Leasing von Flugzeugen
- Logistikdienstleistungen
- Vertrieb von Waren oder Materialien in oder aus einer Designated Zone an Kunden
- Tätigkeiten, die unmittelbar mit den genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen
Small Business Relief (SBR) in den VAE
Die Vereinigten Arabischen Emirate gewähren kleinen Unternehmen im Rahmen der Körperschaftsteuer eine steuerliche Erleichterung in Form des Small Business Relief (SBR). Diese Regelung richtet sich sowohl an Mainland- als auch an Freezone-Unternehmen und verfolgt das Ziel, den steuerlichen sowie administrativen Aufwand für kleinere Betriebe zu reduzieren.
Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, können ihr steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen der Körperschaftsteuer als nicht steuerpflichtig behandeln.
Voraussetzungen für den Small Business Relief
Ein Unternehmen kann das Small Business Relief in Anspruch nehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Jährlicher Umsatz von maximal 3 Millionen AED: Die Umsatzgrenze gilt für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden.
- Steuerliche Ansässigkeit in den VAE: Das Unternehmen muss als natürliche oder juristische Person steuerlich in den VAE ansässig sein.
Ausnahmen vom Small Business Relief
Bestimmte Unternehmen sind ausdrücklich von der Anwendung des Small Business Relief ausgeschlossen:
- Multinationale Unternehmensgruppen (MNEs): Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 3,15 Milliarden AED sind, können das SBR nicht nutzen.
- Qualifizierte Freizonen-Personen (QFZP): Freizonenunternehmen, die bereits von einer 0-%-Körperschaftsteuer auf qualifiziertes Einkommen profitieren, sind nicht zusätzlich für das Small Business Relief berechtigt.
- Künstliche Aufspaltung von Unternehmen: Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit gezielt auf mehrere Einheiten aufteilen, um die Umsatzgrenze von 3 Millionen AED zu unterschreiten, sind vom SBR ausgeschlossen. Solche Gestaltungen können von der Federal Tax Authority (FTA) als steuerliche Umgehung eingestuft und entsprechend sanktioniert werden.
Welche Vorteile bietet das Small Business Relief?
Das Small Business Relief bietet kleinen Unternehmen in den VAE mehrere steuerliche und administrative Erleichterungen:
- Reduzierte steuerliche Belastung: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 3 Millionen AED können ihr steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen der Körperschaftsteuer als nicht steuerpflichtig behandeln, sofern alle Voraussetzungen des Small Business Relief erfüllt sind.
- Vereinfachte steuerliche Abwicklung: Obwohl weiterhin eine Steuererklärung einzureichen ist, entfällt bei Anwendung des Small Business Relief die reguläre Berechnung der Körperschaftsteuer. Dadurch reduziert sich der administrative Aufwand im Vergleich zur regulären Besteuerung deutlich.
- Erleichterungen bei steuerlichen Sonderregelungen: Während der Anwendung des Small Business Relief müssen bestimmte Regelungen der Körperschaftsteuer nicht angewendet werden. Dazu zählen insbesondere die allgemeinen Zinsabzugsbeschränkungen sowie die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.
- Fortführung von Verlustvorträgen: Steuerliche Verluste und nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen aus Steuerperioden, in denen kein Small Business Relief in Anspruch genommen wurde, können weiterhin in zukünftige Steuerperioden vorgetragen und dort berücksichtigt werden.
Wo ist das Unternehmen für die VAE-Körperschaftsteuer zu registrieren?
Unternehmen und steuerpflichtige natürliche Personen sind verpflichtet, sich bei der Federal Tax Authority (FTA) für die Körperschaftsteuer der Vereinigten Arabischen Emirate zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung wird eine entsprechende Steuernummer vergeben, unter der sämtliche steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer geführt werden.
Unternehmen, die der Körperschaftsteuer in den VAE unterliegen, müssen zudem jährlich eine Steuererklärung einreichen. Die Abgabe hat spätestens neun Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu erfolgen.
Bei der Registrierung zur Körperschaftsteuer, der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen und allen weiteren steuerlichen sowie buchhalterischen Angelegenheiten steht der Buchhaltungsservice von TaxAudit Dubai Unternehmen bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der steuerlichen Anforderungen gemäß den geltenden Vorschriften zur Seite.
Steuerperiode für die Körperschaftsteuer der VAE
Die Steuerperiode für die Körperschaftsteuer in den Vereinigten Arabischen Emiraten entspricht grundsätzlich dem Wirtschaftsjahr des Unternehmens. Dieses kann entweder dem gregorianischen Kalenderjahr oder einem abweichenden, fortlaufenden Zeitraum von zwölf Monaten entsprechen, für den ein Jahresabschluss erstellt wird.
Steuerpflichtige Personen haben die Möglichkeit, bei der Federal Tax Authority (FTA) einen Antrag auf Änderung des Beginns und Endes der Steuerperiode zu stellen. Eine solche Anpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen genehmigt werden:
- zur Abwicklung von Liquidations- oder Umstrukturierungsvorgängen
- zur Angleichung des Geschäftsjahres im Rahmen von Steuergruppen, Konzernabschlüssen oder internationaler Finanzberichterstattung
- aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen, kommerziellen oder rechtlichen Gründen
Der Antrag auf Änderung der Steuerperiode muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende der ursprünglichen Steuerperiode gestellt werden und vor Abgabe der Steuererklärung erfolgen.
Die Anpassung kann entweder durch
- eine Verlängerung der laufenden Steuerperiode auf maximal 18 Monate oder
- eine Verkürzung der folgenden Steuerperiode auf mindestens 6 und maximal 12 Monate
erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Verlustausgleich nach dem Körperschaftsteuergesetz der VAE
Das Körperschaftsteuergesetz der Vereinigten Arabischen Emirate ermöglicht Unternehmen, steuerliche Verluste mit zukünftigen steuerpflichtigen Gewinnen zu verrechnen, um die Steuerlast in späteren Perioden zu reduzieren.
Der Verlustausgleich ist dabei pro Steuerperiode auf maximal 75 % des steuerpflichtigen Einkommens begrenzt. Nicht genutzte Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Eine Verrechnung ist jedoch ausschließlich für Verluste zulässig, die nach Einführung der Körperschaftsteuer und nach steuerlicher Registrierung des Unternehmens entstanden sind. Verluste aus Zeiträumen vor Inkrafttreten der Körperschaftsteuer sind nicht berücksichtigungsfähig.
Übertragung von Steuerverlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Körperschaftsteuergesetz auch die Übertragung von Steuerverlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe. Dafür müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Eine Eigentumsübereinstimmung von mindestens 75 % zwischen den beteiligten Unternehmen
- Gleiches Geschäftsjahr und identische Rechnungslegungsstandards
- Die beteiligten Unternehmen dürfen weder steuerbefreit sein noch als Qualifying Free Zone Person (QFZP) gelten
Missbrauchsvermeidung bei Eigentumsänderungen
Zur Vermeidung von Missbrauch sieht das Gesetz zusätzliche Einschränkungen vor. Bei nicht börsennotierten Unternehmen gilt:
- Dieselben Personen müssen vom Beginn des Verlustentstehungszeitraums bis zum Ende des Verrechnungszeitraums mindestens 50 % der Anteile ununterbrochen gehalten haben
- Das Unternehmen muss weiterhin dieselbe oder eine wirtschaftlich vergleichbare Geschäftstätigkeit ausüben
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Verlustverrechnung ausgeschlossen.
Wie wird das internationale Einkommen in Dubai bei natürlichen Personen besteuert?
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten unterliegen keiner Einkommensteuer auf internationale Einkünfte. Das bedeutet, dass Einkommen, das außerhalb der VAE erzielt wird, in den VAE nicht der Besteuerung unterliegt, sofern es sich um persönliche Einkünfte handelt.
Die Vereinigten Arabischen Emirate wenden kein Welteinkommensprinzip für natürliche Personen an. Internationale Einkünfte werden daher nicht erfasst und nicht in die steuerliche Bemessung einbezogen. Eine Besteuerung erfolgt ausschließlich nach den Regelungen des jeweiligen Herkunfts- oder Ansässigkeitsstaates, sofern dort eine Steuerpflicht besteht.
Für natürliche Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in den VAE gilt ebenfalls, dass die Emirate keine Einkommensteuer auf internationale oder lokale Einkünfte erheben. Die steuerliche Behandlung richtet sich in diesen Fällen nach den nationalen Vorschriften des jeweiligen Wohnsitzlandes.
Wie wird das internationale Einkommen von Unternehmen in Dubai besteuert?
In den Vereinigten Arabischen Emiraten unterliegen steuerlich ansässige Unternehmen grundsätzlich der Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die dem Unternehmen nach den geltenden steuerlichen Vorschriften zuzurechnen sind. Maßgeblich ist dabei nicht ausschließlich der Ort der Umsatzerzielung, sondern insbesondere die steuerliche Ansässigkeit, die Art der Geschäftstätigkeit sowie die Zuordnung der Einkünfte.
Internationale Einkünfte können in die Besteuerung einbezogen werden, sofern sie der in den VAE ansässigen Gesellschaft steuerlich zugerechnet werden. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von der Struktur des Unternehmens, möglichen Betriebsstätten im Ausland sowie den jeweiligen vertraglichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ab.
Welche Einkünfte im Einzelfall steuerlich relevant sind, wird anhand der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes der VAE beurteilt und sollte im Rahmen einer strukturierten Planung geprüft werden.
Welche Steuern fallen bei Einnahmen aus Immobilien in Dubai an?
In Dubai unterliegen Einkünfte aus Vermietung oder der Veräußerung von Immobilien für natürliche Personen keiner Einkommensteuer. Dies gilt sowohl für in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Personen als auch für ausländische Eigentümer von Immobilien in Dubai.
Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in den VAE müssen Mieteinnahmen aus Immobilien in Dubai gegebenenfalls im jeweiligen Wohnsitzstaat deklarieren, sofern dort eine entsprechende Steuerpflicht besteht.
Welche Steuern fallen beim Immobilienkauf in Dubai an?
Beim Erwerb einer Immobilie in Dubai fällt keine klassische Grundsteuer an, wie sie in vielen anderen Ländern üblich ist. Stattdessen entstehen einmalige und laufende Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Nutzung der Immobilie stehen:
- Übertragungsgebühr (Dubai Land Department – DLD): Beim Kauf einer Immobilie ist eine Übertragungsgebühr in Höhe von 4 % des Kaufpreises an das Dubai Land Department zu entrichten. Diese Gebühr wird in der Regel vom Käufer getragen.
- Registrierungsgebühr: Zusätzlich zur Übertragungsgebühr erhebt das DLD eine feste Registrierungsgebühr. Diese beträgt 4.000 AED zzgl. 5 % MwSt. bei Immobilien mit einem Kaufpreis ab 500.000 AED sowie 2.000 AED zzgl. 5 % MwSt. bei Immobilien unterhalb dieser Wertgrenze.
- Hypothekeneintragungsgebühr: Wird die Immobilie über ein Bankdarlehen finanziert, fällt für die Eintragung der Hypothek eine Gebühr in Höhe von 0,25 % des Darlehensbetrags an. Bei einem Barkauf entfällt diese Gebühr.
- Municipality Fee (kommunale Gebühr): Dubai erhebt eine jährliche kommunale Gebühr in Höhe von 5 % des durchschnittlichen Mietwerts der Immobilie. Diese stellt keine Grundsteuer im klassischen Sinne dar, sondern eine nutzungsbezogene Abgabe und wird in der Regel über die Strom- und Wasserrechnung erhoben.
- Eigentumszertifikatsgebühr: Für die Ausstellung der Besitzurkunde (Title Deed) fällt eine einmalige Gebühr von 520 AED an.
Potenzielle Immobilienkäufer sollten diese Gebühren bei der Kalkulation berücksichtigen, da sie einen festen Bestandteil der Erwerbs- und laufenden Kosten einer Immobilie in Dubai darstellen.
Firma in Dubai Wohnsitz in Deutschland: Steuern
Welche steuerlichen Auswirkungen hat ein Wohnsitz in Deutschland, bei einer Firma in Dubai?
Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine Firma in Dubai betreiben, müssen sowohl die steuerlichen Regelungen der Vereinigten Arabischen Emirate als auch die deutschen Besteuerungsgrundsätze berücksichtigen. Seit Einführung der Körperschaftsteuer in den VAE unterliegen dort ansässige Unternehmen grundsätzlich einer Körperschaftsteuer von 9 %, sofern bestimmte Gewinnschwellen überschritten werden. Ob und in welchem Umfang Unternehmensgewinne in den VAE steuerpflichtig sind, hängt dabei von der konkreten Unternehmensstruktur, der Art der Tätigkeit sowie von möglichen Sonderregelungen ab.
Unabhängig davon bleibt für natürliche Personen mit Wohnsitz oder steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland die persönliche Steuerpflicht in Deutschland bestehen. Vergütungen, die sich eine in Deutschland steuerlich ansässige Person aus einer ausländischen Gesellschaft auszahlt, unterliegen in der Regel der deutschen Einkommensteuer. Maßgeblich ist hierbei die individuelle steuerliche Situation der Person, insbesondere Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Um eine vollständige steuerliche Ansässigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu erreichen, müssen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Erst dann können die steuerlichen Regelungen der VAE umfassend zur Anwendung kommen. Eine Dubai-Gesellschaft allein führt daher nicht automatisch zu einer Verlagerung der persönlichen Steuerpflicht oder zu einer Änderung der Besteuerung in Deutschland.
Wie wird eine steuerliche Ansässigkeit in Dubai erlangt?
Um als natürliche Person in den Vereinigten Arabischen Emiraten steuerlich ansässig zu gelten, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die steuerliche Ansässigkeit ist entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang die steuerlichen Regelungen der VAE auf eine Person Anwendung finden.
Eine steuerliche Ansässigkeit in den VAE kann insbesondere dann vorliegen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- ein Aufenthalt in den VAE von mindestens 183 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres,
- ein dauerhaft begründeter Hauptwohnsitz in den VAE,
- der tatsächliche Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und Einkünfte befindet sich in den VAE.
Sobald eine oder mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, einErfüllt eine Person eine oder mehrere dieser Voraussetzungen, kann bei den zuständigen Behörden der VAE ein sogenanntes Tax Residence Certificate beantragt werden. Dieses dient als formeller Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ob und in welchem Umfang dieses Zertifikat steuerlich anerkannt wird, hängt stets von der individuellen Situation sowie von den Regelungen des jeweiligen anderen Staates ab.
Gibt es ein DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten?
Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten bestand bis zum 31. Dezember 2021 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dieses Abkommen ist zum Jahreswechsel ausgelaufen und wurde bislang nicht erneuert. Derzeit besteht daher kein gültiges DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und den VAE.
Unabhängig davon unterhalten die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, darunter Österreich und die Schweiz. Für in Deutschland ansässige Personen oder Unternehmen ist jedoch ausschließlich die fehlende Abkommenslage zwischen Deutschland und den VAE maßgeblich, was bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entsprechend berücksichtigt werden muss.
Buchführungspflicht in den VAE
Besteht eine Buchhaltungspflicht in Dubai?
Seit Einführung der Körperschaftsteuer zum 1. Juni 2023 gilt in Dubai für Unternehmen sowohl auf dem Mainland als auch in den Freizonen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung sowie zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards, insbesondere den International Financial Reporting Standards (IFRS).
Diese Standards dienen der einheitlichen, nachvollziehbaren und transparenten Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen.
Was ist bei der Buchführung für Firmen in Dubai zu beachten?
Für Unternehmer in Dubai und den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es wichtig, die geltenden Buchhaltungsvorschriften einzuhalten. Zu den zentralen Punkten zählen:
- Rechnungslegungsstandards: Die Buchführung erfolgt grundsätzlich nach international anerkannten Standards, insbesondere IFRS.
- Aufbewahrungspflichten: Buchhaltungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, bei immobilienbezogenen Transaktionen bis zu 15 Jahre.
- Prüfungspflichten: Abhängig von Unternehmensgröße, Branche oder Freezone kann eine externe Prüfung der Jahresabschlüsse erforderlich sein.
- Mehrwertsteuer (VAT): Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen alle relevanten Transaktionen korrekt erfassen, melden und an die Federal Tax Authority (FTA) abführen.
- Fremdwährungen: Fremdwährungstransaktionen sind mit den jeweils geltenden Wechselkursen zu verbuchen; Umrechnungsdifferenzen sind entsprechend auszuweisen.
Eine ordnungsgemäße Buchführung ist Voraussetzung für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten. Unvollständige oder fehlerhafte Aufzeichnungen können zu finanziellen Nachteilen oder behördlichen Nachfragen führen.
Wie wird das steuerpflichtige Einkommen für die VAE-Körperschaftsteuer ermittelt?
Das steuerpflichtige Einkommen eines Unternehmens für einen Steuerzeitraum basiert auf dem buchhalterischen Nettogewinn oder -verlust und wird um gesetzlich vorgesehene Anpassungen gemäß dem Körperschaftsteuergesetz der VAE sowie den zugehörigen Durchführungsbeschlüssen bereinigt.
Der zugrunde liegende buchhalterische Nettogewinn ergibt sich aus dem Jahresabschluss des Unternehmens, der nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards, insbesondere IFRS, erstellt wird.
Welche Standards müssen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in den VAE verwendet werden?
Für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Rahmen der Körperschaftsteuer in den VAE gilt grundsätzlich die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsstandards, insbesondere der International Financial Reporting Standards (IFRS).
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresumsatz von bis zu 50.000.000 AED können alternativ die IFRS for SMEs anwenden.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 3.000.000 AED dürfen ihre Buchführung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Basis des Kassenprinzips führen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie wird ein Jahresabschluss für das Unternehmen in Dubai erstellt?
Ein Jahresabschluss ist ein zentraler Bestandteil der Finanzberichterstattung und gibt einen strukturierten Überblick über die wirtschaftliche Lage und das Ergebnis eines Unternehmens am Ende eines Geschäftsjahres. Für Unternehmen in Dubai sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses insbesondere folgende Schritte zu beachten:
- Zusammenstellung der Buchhaltungsunterlagen: Vor Beginn der Jahresabschlusserstellung sollten sämtliche relevanten Buchhaltungsunterlagen vollständig vorliegen. Dazu zählen unter anderem Kontoauszüge, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Gehaltsabrechnungen sowie weitere geschäftsbezogene Belege.
- Kontenüberprüfung: Alle Buchhaltungskonten sind auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Hierzu gehört der Abgleich von Bankkonten, Debitoren- und Kreditorenkonten sowie die Kontrolle, ob sämtliche Geschäftsvorfälle korrekt verbucht wurden.
- Ermittlung des Gewinns oder Verlusts: Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung der erzielten Erträge und der angefallenen Aufwendungen innerhalb des Geschäftsjahres.
- Aufstellung der Bilanz: Die Bilanz stellt die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und das Eigenkapital des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag dar und bildet die finanzielle Situation des Unternehmens ab.
- Anwendung der maßgeblichen Rechnungslegungsstandards: Der Jahresabschluss ist grundsätzlich auf Basis der in den VAE anerkannten Rechnungslegungsstandards zu erstellen. In der Regel kommen hierbei die International Financial Reporting Standards (IFRS) oder – bei kleineren und mittleren Unternehmen – die IFRS for SMEs zur Anwendung.
- Abschlussprüfung (falls erforderlich): Abhängig von Unternehmensform, Freezone-Vorgaben, Geschäftstätigkeit oder behördlichen Anforderungen kann eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen externen Wirtschaftsprüfer erforderlich sein.
- Vorlage gegenüber Behörden oder Institutionen: Der Jahresabschluss ist aufzubewahren und bei Bedarf den zuständigen Stellen, wie beispielsweise der Steuerbehörde, der jeweiligen Freezone, Banken oder Prüfern, vorzulegen.
- Aufbewahrungspflichten: Sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
- Unterstützung bei der Erstellung: Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um eine ordnungsgemäße und regelkonforme Erstellung des Jahresabschlusses sicherzustellen, beispielsweise durch Dienstleister wie TaxAuditDubai.com.
Was sind die häufigsten steuerlichen Fehler, die Unternehmen in Dubai machen?
Trotz eines vergleichsweise strukturierten und unternehmensfreundlichen Steuersystems treten bei Unternehmen in Dubai und den Vereinigten Arabischen Emiraten immer wieder ähnliche steuerliche Fehler auf. Diese resultieren häufig aus Fehlannahmen, unvollständiger Umsetzung oder mangelnder Kenntnis einzelner Regelungen. Zu den häufigsten Fehlerquellen zählen:
- Nichtregistrierung für die Mehrwertsteuer (VAT): Seit Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 2018 besteht eine Registrierungspflicht bei der Federal Tax Authority (FTA), sobald die steuerbaren Umsätze den gesetzlichen Schwellenwert erreichen. Eine verspätete oder unterlassene Registrierung kann zu Nachzahlungen und Sanktionen führen.
- Unvollständige oder fehlerhafte Buchführung: Unternehmen sind verpflichtet, ordnungsgemäße Geschäftsbücher zu führen und diese über die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu unvollständigen Aufzeichnungen oder formalen Fehlern in der Buchhaltung.
- Fehlende Nachweise bei steuerfreien internationalen Lieferungen: Lieferungen ins Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Mehrwertsteuersatz von 0 % behandelt werden. Voraussetzung ist jedoch der lückenlose Nachweis, dass die Waren die VAE tatsächlich verlassen haben. Ohne entsprechende Dokumentation kann die Steuerbefreiung entfallen.
- Unklare Abgrenzung zwischen Zero-Rated und Exempt Supplies: Die Verwechslung von steuerfreien Umsätzen (Zero-Rated) und von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsätzen (Exempt) führt regelmäßig zu Fehlern bei der Berechnung der Vorsteuer und der Umsatzsteuer.
- Fehlanwendung des Regeln für Reverse-Charge-Mechanismus: Bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen sind Unternehmen verpflichtet, die Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens selbst zu berechnen und zu deklarieren. Diese Regelung wird in der Praxis häufig übersehen oder falsch angewendet.
- Unterschätzung der Körperschaftsteuerpflicht: Seit Einführung der Körperschaftsteuer werden steuerliche Pflichten von Unternehmen teilweise nicht korrekt eingeordnet. Insbesondere die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, Freibeträge und Sonderregelungen führen häufig zu Fehlannahmen.
- Missverständnisse im Zusammenhang mit Freihandelszonen: Die Ansässigkeit in einer Freezone führt nicht automatisch zu einer vollständigen Steuerbefreiung. Auch Freezone-Unternehmen unterliegen grundsätzlich den Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerregelungen, sofern keine spezifischen Ausnahmen oder Qualifikationen greifen.
Was passiert, wenn Steuern in Dubai nicht richtig oder fristgerecht abgeführt werden?
Die nicht ordnungsgemäße oder verspätete Erfüllung steuerlicher Pflichten kann in Dubai und den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verschiedenen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. In den vergangenen Jahren wurden die steuerlichen Kontrollmechanismen, insbesondere seit Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 2018 und der Körperschaftsteuer im Jahr 2023, deutlich ausgebaut.
Mögliche Folgen bei Verstößen gegen steuerliche Vorschriften sind unter anderem:
- Geldstrafen und administrative Bußgelder: Verspätete Steuererklärungen, fehlerhafte Angaben oder nicht fristgerecht abgeführte Steuerbeträge können mit festen oder prozentualen Geldstrafen geahndet werden.
- Verzugszinsen auf offene Steuerbeträge: Auf nicht rechtzeitig beglichene Steuerverbindlichkeiten können Verzugszinsen erhoben werden, wodurch sich die Gesamtschuld erhöht.
- Steuerprüfungen durch die Federal Tax Authority (FTA): Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Steuerbehörde eine Prüfung der Buchhaltung und steuerlichen Unterlagen durchführen. Dies ist mit zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden.
- Einschränkungen bei behördlichen Vorgängen: Offene Steuerschulden können dazu führen, dass bestimmte behördliche Prozesse, wie Lizenzverlängerungen oder administrative Genehmigungen, verzögert oder ausgesetzt werden.
- Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen: Steuerliche Unregelmäßigkeiten können sich negativ auf die Zusammenarbeit mit Banken, Geschäftspartnern oder Investoren auswirken.
- Strafrechtliche Konsequenzen in schweren Fällen: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder Betrug können strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Diese Fälle betreffen in der Regel schwerwiegende oder wiederholte Verstöße.
- Aufenthalts- oder reisebezogene Einschränkungen: In Ausnahmefällen können bei erheblichen offenen Forderungen behördliche Maßnahmen ergriffen werden, bis steuerliche Verpflichtungen erfüllt sind.
Um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden, ist eine fristgerechte und korrekte Erfüllung aller steuerlichen Pflichten in den VAE unerlässlich.
Zusammenfassung:
Unternehmen in Dubai unterliegen seit Einführung der Körperschaftsteuer einem Steuersatz von 9 % auf Gewinne oberhalb von 375.000 AED. Zusätzlich fällt auf die meisten Waren und Dienstleistungen eine Mehrwertsteuer von 5 % an. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen, insbesondere in Freihandelszonen, von einer 0 %-Besteuerung auf qualifizierte Einkünfte profitieren.
Für alle in den VAE ansässigen Unternehmen besteht eine Registrierungspflicht für die Körperschaftsteuer sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen nach IFRS. Die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben ist erforderlich, um finanzielle und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Dubai bietet damit weiterhin ein transparentes, klar geregeltes und international ausgerichtetes Steuersystem mit planbaren Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit.

